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Bundesgesetzgebung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erlässt die Gesetze, die von allen Kantonen angewendet werden müssen, um den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sicherzustellen und die Werbung für Tabakerzeugnisse einzuschränken.

Einzig die Kantone können Gesetze erlassen, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen einzuschränken, sowie ergänzende Gesetze zu den Themen Passivrauchen und Werbung.

Schutz vor Passivrauchen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen wurde 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiedet und trat 2010 in Kraft. Es verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Das Bundesgesetz legt die Mindestanforderungen im Bereich des Schutzes vor Passivrauchen fest und erlaubt es den Kantonen, strengere Vorschriften für den Gesundheitsschutz zu erlassen.

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Einschränkung von Tabakwerbung

Die Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (TabV) trat 2012 in Kraft. Sie regelt das Verbot von Werbung, die sich an Jugendliche richtet.

Ferner regelt sie auch die Herstellung, die Etikettierung, die Werbung und die Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren ohne Tabak an die Konsumenten. Sie enthält im Besonderen die Positivliste der für die Herstellung von Tabakerzeugnissen zulässigen Stoffe und schreibt das Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch vor.

Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

Des Weiteren verbietet das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTGV) die Ausstrahlung von Werbung für Tabakerzeugnisse in Radio- und Fernsehsendungen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 10

Entwurf zum Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG)

Am 8. Dezember 2017 gab der Bundesrat den zweiten Bundesgesetzentwurf über Tabakerzeugnisse in die Vernehmlassung. Er berücksichtigt die vom Parlament gewünschten Änderungen.

Ende 2016 schickte das Parlament den ersten Bundesgesetzentwurf an den Bundesrat zurück und verlangte die folgenden inhaltlichen Änderungen:

  • Festlegung des Mindestalters für den Kauf von Tabakerzeugnissen auf 18 Jahre, Schaffung einer gesetzlichen Basis für Testkäufe sowie Verbot von Werbung, die gezielt an Minderjährige gerichtet ist;
  • Rechtliche Umsetzung der wichtigsten Punkte der Tabakverordnung, mit Ausnahme der zusätzlichen Einschränkungen bei Werbung, Promotion und Sponsoring; die Pflicht, die Höhe der Ausgaben für Werbung und Marketing anzugeben, muss gelöscht werden;
  • Legalisierung des Handels mit alternativen Produkten wie elektronischen Zigaretten und Snus und Planung von spezifischen Vorschriften für diese Produkte.

Bundesgesetz über Tabakprodukte

Gesundheitsförderung Wallis (GFW)
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