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Neue Richtlinie über Tabakwerbung
Am 1. August 2023 tritt die effektive Anwendung des Walliser Gesundheitsgesetzes in Kraft, das die zulässigen Gepflogenheiten bei der Werbung für Tabak und ähnliche Produkte in Kiosken und Verkaufsstellen regelt.
Gesundheitsförderung Wallis freut sich über diese Massnahme, die ein erster Schritt zum Schutz unserer Jugend ist, bis die Initiative Kinder ohne Tabak umgesetzt wird.
Zusammenfassend
Es ist verboten:
- Die betreffenden Produkte vor dem Verkäufer, der Kasse oder der Theke sichtbar zu machen.
- Eine Marke, ein Logo oder eine Verpackung der betreffenden Produkte auf Postern, Kartons, Displays oder anderen Materialien abzubilden.
- Für ein betreffendes Produkt, welches sich von den anderen betroffenen Produkten unterscheidet, durch einen Sonderpreis, einen Preisvergleich oder eine Preisangabe zu werben. Preisangaben, die direkt auf der Verpackung des Produkts stehen, sind nicht verboten.
- Hinterleuchtete oder nicht hinterleuchtete Bildschirme oder Poster an den Automaten anzubringen, die die Verpackungen, Marken oder Logos der betreffenden Produkte darstellen.
- Eine Vorrichtung auszustellen, die ein bestimmtes betreffendes Produkt hervorhebt (z. B. Rahmen, Farben, Pfeile).
Es ist erlaubt:
- Die betreffenden Produkte oberhalb, hinter oder seitlich des Verkäufers, der Theke oder der Kasse zu präsentieren.
- Den Preis einheitlich anzuzeigen.
- Auf den Verteilern Bilder darzustellen, die eine Abbildung des betreffenden Produkts als Schaltfläche zum Kauf verwenden (höchstens in Originalgrösse des Produkts).
- Die betreffenden Produkte auszustellen, ohne ein bestimmtes Produkt hervorzuheben (Gleichbehandlung).
Dokumente
- Gesundheitsgesetz, Art. 111 et 112
- Richtlinie über die als zulässig erachteten Verwendungszwecke in der Werbung für Tabakprodukte
Medien
- Rhône FM
Interview auf Französisch mit Herrn Alexandre Dubuis, Leiter des Bereichs Addictions-CIPRET -Gesundheitsförderung Wallis.